Private Ermittler oder Privatdetektiv

Zusammenarbeit mit privaten Ermittlern oder Privatdetektiven
"
Aus der Sicht des Autors gibt es im Bereich der Rechtsanwälte und speziell der Strafrechtler noch zu viele Vorbehalte (teilweise berechtigt) gegenüber der Zusammenarbeit mit privaten Ermittlern. Ein Hauptproblem, welches oft durch Anwälte benannt wird, ist die Frage, wie ich einen fachlich kompetenten Ermittler von einem unseriösen oder inkompetenten Detektiv unterscheiden kann. Da es für die Ausübung des Detektivberufs in Deutschland keinerlei Ausbildung oder Prüfungen bedarf, ist dies nicht immer einfach für den Rechtsanwalt. Auch ist nicht unbedingt die Mitgliedschaft des Detektivs in den entsprechenden Berufsverbänden eine klare Aussage für qualitativ gute Arbeit. Hier kann man dem Juristen nur nahelegen, gezielt nachzufragen, welche Ausbildung der Ermittler hat. Dies betrifft sowohl die juristische, wie kriminalistische oder anderweitig ermittlungspraktische Qualifikation. Eine Vielzahl der Detektive sind ehemalige Angehörige der Polizei, des Zolls oder anderer Behörden. Hier kann der Rechtsanwalt in der Regel zumindest eine qualifizierte Ausbildung und oft auch jahrelange Praxiserfahrungen voraussetzen. Es gibt auch in Deutschland Ausbildungsstellen für private Ermittler, die mit einem Abschluss beendet werden können.
Nicht zuletzt sollte man den Ermittler zielgerichtet nach anderen Anwaltskanzleien befragen, für die er in der Vergangenheit tätig war. Eine Rückfrage bei diesen Kollegen dürfte eine gute Absicherung sein, um nicht auf ein „schwarzes Schaf“ hereinzufallen. Schlechte Arbeit eines Detektivs kann natürlich auch den Ruf des Rechtsanwaltes schädigen. Seriöse Ermittler sind sich dieser Verantwortung bewusst.

In diversen persönlichen Gesprächen mit Rechtsanwälten in den vergangenen Monaten ist dem Autor aber auch Folgendes klar geworden. Dem Juristen ist oft nicht bewusst, was ein privater Ermittler eigentlich für den einen oder anderen Mandanten tun kann.
Hier geht es schon los, dass allein nach der Durchführung des Aktenstudiums durch einen Ermittler, oft eine andere Bewertung (aus rein kriminalistischer Sicht) vorliegt als sie der Jurist vornimmt. Zum Beispiel ein Tatortbefundsbericht, ein ballistisches Gutachten oder ein Obduktionsprotokoll, werden durch den qualifizierten Ermittler aus dessen kriminalistischer Sichtweise studiert. Ihm fallen kriminalistisch fachliche Fehler und Lücken auf. Das können u.a. Schlussfolgerungen sein, die aus einer bestimmten Spurenlage durch die Polizei gezogen werden, jedoch falsch interpretiert wurden. Dazu folgendes Beispiel:

Der Autor untersuchte für einen Berliner Strafverteidiger den Fall eines versuchten Mordes an einer Frau. Diese wurde gefesselt und mit ausgeprägten Strangulationsmerkmalen in ihrem Bett durch die Polizei aufgefunden. Der durch die Frau benannte Täter stritt die Tat ab. Eine DNA-Spur des Angeklagten befand sich an einer Zigarettenkippe im Aschenbecher neben dem Bett. Tatspuren, die zwangsläufig hätten entstehen müssen, fehlten. Verletzungen an den Unterarmen (sogenannte Ritzernarben – typische Zeichen für eine psychische Erkrankung) wurden durch die Ermittlungsbehörden ignoriert. Bei der durch den Autor dann durchgeführten Rekonstruktion stellte sich heraus, dass mehrere Punkte der Tatschilderung des Opfers nachweislich falsch waren. Es konnte eine weitere, wesentliche Zeugin gefunden und befragt werden. Diese Befragung wurde natürlich gerichtsverwertbar aufgezeichnet. Diese Zeugin konnte beweisen, dass das vermeintliche Opfer ihr bereits vor der Tat von ihrem Vorhaben der Vortäuschung einer Straftat berichtete. Die Ermittlungen zur Vergangenheit des Opfers erbrachten den Nachweis einer jahrelangen, schweren psychischen Erkrankung der Frau. Es wurde durch weitere Ermittlungen zweifelsfrei bewiesen, dass es sich hier um die Vortäuschung einer Straftat handelte. Der Mandant wurde in der Hauptverhandlung freigesprochen.

Im geschilderten Fall wurde durch die Berliner Polizei ja noch eine ordentliche Tatortarbeit durchgeführt, obwohl die Schlussfolgerungen zum tatsächlichen Tatgeschehen aus allen vorhandenen und ausgewerteten Spuren falsch gezogen wurden.

Nehmen wir aber speziell die Straftaten, bei denen die Polizei leider keine oder nur sehr unzureichende Tatortarbeit durchführt. Hier kann der private Ermittler versuchen, diese Arbeit nachzuholen oder zumindest teilweise rekonstruieren.

In einem Fall wurde die Mandantin des Anwalts beschuldigt, den Bootssteg ihres Nachbarn mittels einer Säge völlig zerstört zu haben. Den gesamten zersägten Steg soll sie dann mittels eines Hängers weggefahren haben. Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen, belief sich die finanzielle Forderung zur Beseitigung des Schadens auf viele tausend Euro. Da in einem solchen Fall natürlich keine vernünftige kriminaltechnische Tatortarbeit durch die Behörden durchgeführt wurde, führte dies der Autor als beauftragter privater Ermittler durch. Dabei wurden im See, in der Nähe des Ufers, diverse Überreste des Stegs gefunden, die anschließend nach entsprechenden Werkzeugspuren untersucht und gesichert wurden Es stellte sich heraus, dass die Mandantin in der ihr vorgeworfenen Art und Weise diesen Steg nicht zerstört hatte und er auch zu großen Teilen noch vor Ort im See war. Ein anderer Widersacher des Geschädigten konnte als Täter nachfolgend ermittelt werden. Der Freispruch war die logische Folge.

Es sind oft die kleinen Ermittlungsdetails, die für den Ausgang eines Verfahrens entscheidend sein können.
Der Autor wurde durch eine Berliner Kanzlei beauftragt, im persönlichen Umfeld eines Anzeigenden Ermittlungen zu führen. Seine Mandanten bestritten jegliche Tatbeteiligung. Dabei wurde bekannt, dass der so „brave Anzeigende“ seit vielen Jahren im Drogenmilieu zu Hause ist. Der Rechtsanwalt brachte diese Erkenntnisse in die Hauptverhandlung ein. Dies allein bewegte den Richter dazu, die Glaubhaftigkeit des Anzeigenden in einem anderen Licht zu sehen und es folgte der Freispruch der Beschuldigten.

Es müssen nicht immer ausufernde, damit für den Mandanten teure Ermittlungen geführt werden. Ein vorbereitendes Gespräch des Rechtsanwaltes mit dem privaten Ermittler bringt meist schon einige Gedanken zur Erkennung eines möglichen Ermittlungsansatzes. Ein solches Informationsgespräch zu einem vorliegenden Fall ist in aller Regel bei den Detekteien kostenfrei. Die tatsächlichen Ermittlungen und natürlich die entstehenden Kosten, können danach mit der Mandantschaft abgesprochen werden. Erst dann erfolgt eine konkrete Beauftragung des Ermittlers. Es zeigt sich in vielen Fällen, dass es Möglichkeiten gibt, mit einem relativ geringen Aufwand, wesentliche Ergebnisse zu erzielen.

Ein guter Ermittler muss sich ständig auf dem neuesten Stand der forensischen Wissenschaften, der neuesten Entwicklungen in allen relevanten Bereichen, natürlich auch der Rechtssprechung halten. Wenn er dies tut, so kann er natürlich auch für den Juristen beratend im Bereich der Kriminalistik tätig sein. Dem Anwalt können so unkompliziert und schnell, auch die für ihn notwendigen Sachverständigen vermittelt werden und neueste Entwicklungen in der Kriminalistik und ihren verschiedenen Fachgebieten können in den jeweils aktuellen Fall einfließen.

Mario Arndt …" Quelle: Berliner Anwaltsblatt, 6/2009, 232 f.

Wir sind für Sie Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr erreichbar. Rechtsanwalt Gregor Samimi| Fachanwalt für Strafrecht| Fachanwalt für Verkehrsrecht| Fachanwalt für Versicherungsrecht| Hortensienstraße 29|12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf)| Telefon 030-8860303| Fax 030-8860151| eMail kanzlei@ra-samimi.de| google+| Wir sind für Sie da.

Kontaktieren Sie uns

Wir melden uns bei Ihnen schnellstmöglich zurück!

Nicht lesbar? Klick: Text ändern. captcha txt