Beschuldigter in einem Strafverfahren zu sein – das kann schnell und ohne Vorwarnung auf einen zukommen. Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beispielsweise leitet die Polizei stets ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Dann sieht man sich mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht konfrontiert.

Dass man einen solchen Vorgang nicht auf die leichter Schulter nehmen sollte, versteht sich von selbst. Je früher eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto mehr kann sie oder er erreichen. Doch wie genau läuft das Verfahren ab? Was gilt es zu beachten? Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabschnitte:

Wie ist das Strafverfahren gegliedert?

Das Strafverfahren lässt sich in drei Abschnitte unterteilen: Dem Ermittlungs-, dem Zwischen-, und dem Hauptverfahren. In jedem dieser Abschnitte kann das Verfahren eingestellt werden. Geschieht dies nicht, mündet es jeweils in den nächsten Abschnitt. Im Ermittlungsverfahren ermittelt die Polizei für die Staatsanwaltschaft, ob ein sogenannter Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. Sie sammelt Informationen über Personen und Geschehensablauf, z.B durch Zeugenaussagen.

Hält die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben, so erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl, anderenfalls stellt sie das Verfahren ein. Das geschieht im sog. Zwischenverfahren. Anschließend befasst sich das Gericht mit der Angelegenheit und entscheidet durch den sog. Eröffnungsbeschluss, ob es eine Hauptverhandlung gibt. Ist dies der Fall, beraumt es einen Hauptverhandlungstermin an, Zeugen und insbesondere der bzw. die Beschuldigte wird geladen.

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

Bei der Hauptverhandlung sind ein oder mehrere Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Protokollführer sowie der Angeklagte und seine Verteidigerin/ sein Verteidiger anwesend. Die Hauptverhandlung beginnt mit Fragen des Richters zur Person des Angeklagten, also Name, Geburtsdatum und -ort, etc. Diese Fragen muss der Angeklagte beantworten. Alle nachfolgenden Angaben, auch die zu seinen persönlichen Verhältnissen, sind freiwillig und sollten vorher unbedingt mit dem Verteidiger abgesprochen werden.

Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Hierzu kann der Angeklagte Stellung nehmen. Tut er dies nicht, wird in die Beweisaufnahme eingetreten, in der beispielsweise Zeugen gehört und Urkunden verlesen werden. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussplädoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers mit Anträgen zur Strafhöhe. Der Angeklagte erhält das letzte Wort. Er kann sich schlicht den Ausführungen seines Verteidigers anschließen, eine eigene Stellungnahme abgeben oder schweigen.

Unbedingt sollte auch hier bereits im Vorfeld mit dem Verteidiger besprochen werden, inwieweit der Angeklagte Ausführungen macht. Der oder die Richter ziehen sich zur Beratung zurück und verkünden anschließend das Urteil, welches sodann begründet wird. Das Gericht ist an die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht gebunden, kann also davon abweichen.

Was bedeutet die „Einstellung des Verfahrens“?

Im Zwischenverfahren oder im Hauptverhandlungstermin kann Ihre Verteidigerin/ Ihr Verteidiger im besten Fall die Einstellung des Verfahrens herbeiführen. Dabei ist es möglich, dass die Zahlung eines Geldbetrages, meist zugunsten der Landeskasse oder einer gemeinnützigen Organisation, zur Auflage gemacht wird.

Vorteil der Verfahrenseinstellung ist, dass Ihnen die Durchführung der Hauptverhandlung mit der Ungewissheit ihres Ausgangs erspart bleibt – die Einstellung bewirkt, dass das Verfahren aus der Welt geschafft ist. Es wird daher nicht in Ihr Führungszeugnis eingetragen.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird?

Die Chancen, dass Ihre Verteidigerin/ Ihr Verteidiger die Einstellung des Strafverfahrens erreichen kann, stehen bei frühzeitiger Einschaltung eines Rechtsanwalts gut. Er wird zunächst Akteneinsicht in den Vorgang beantragen und sodann die Erfolgsaussichten mit Ihnen besprechen. Kriterien, die für eine Verfahrenseinstellung sprechen, sind mangelnde Vorstrafen, geringer Schadenseintritt, geringe Schuld und insbesondere der fehlende Tatnachweis.

Was kann ich nach Zustellung eines Strafbefehls noch tun?

Das Strafbefehlsverfahren kommt zur Anwendung, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf und die zur Last gelegte Tat nicht schwerwiegend ist. Meist wird eine Geldstrafe ausgesprochen, aber auch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist möglich. Weitere unliebsame Nebenstrafen können aber auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sein. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls kann Einspruch bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Anderenfalls wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil.

Nach Einspruchseinlegung wird vom Gericht ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Die Fachanwältin/ der Fachanwalt wird die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels sorgfältig prüfen, denn das Gericht ist nach dem Einspruch an die ausgesprochene Strafe nicht gebunden und kann sie auch erhöhen. Dies wird dem versierten Verteidiger jedoch in der Hauptverhandlung auffallen, sodass die Möglichkeit besteht, den Einspruch auch noch im Termin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückzunehmen.

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