Angeklagt: Schweigen ist Gold

Wie soll ich reagieren, wenn mir ein Anhörungsbogen, der Bußgeldbescheid, der Strafbefehl zugestellt wird oder die Polizei unerwartet vor der Haustür steht?

Grundsätzlich sollten Sie zunächst immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, um sich oder einen Angehörigen nicht zu belasten. Es ist ein weit verbreitetet Irrtum anzunehmen, sie würde sich sonst verdächtig machen. Sobald Sie unbedarft Angaben zur Sache machen, ist die erste Verteidigungslinie gefallen und der angerichtete Schaden nicht immer wieder gutzumachen.

Machen Sie also insbesondere keine Angaben auf die Frage, wer z.B. das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gesteuert hat. Rufen Sie die Polizei nicht zurück und stellen Sie Ihr Fahrzeug nicht bei der Polizei vor. Sie reden sich nur um Kopf und Kragen.

Suchen Sie unbedingt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und stimmen sie das weitere Vorgehen mit ihm ab, auch sie sich unschuldig fühlen, die Beratung mit einer Vergütung verbunden ist und sie an nichts Böses denken.

Das Anwaltshonorar wird gut angelegt sein, zumal die Verhängung von Geldstrafe oder -buße, die Eintragung von Punkte, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis drohen können. Denken Sie dabei an die Fristen und versäumen Sie es nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder Strafbefehl einzulegen.

Was kann der Anwalt in einer solchen Situation für mich tun?

Zunächst wird der Anwalt Ihres Vertrauens für Sie bei der Behörde Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen um den Sachverhalt aufzuklären und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder Strafbefehl einlegen. Die Ermittlungsakte wird Ihrem Anwalt dann üblicherweise per Post übersandt.

Er wird Ihnen dann die wesentlichen Auszüge aus der Akte zur Verfügung stellen, damit Sie sich gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können. Gemeinsam kann dann zur Sache Stellung genommen werden oder geschwiegen werden. Niemand muss sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten.

Kann ich auch als Zeuge die Auskunft verweigern?

Nicht selten werden Sie auch als ermittlungstaktischen informatorisch Gründen zunächst als Zeuge angehört. Häufig genug schließt sich dann nahtlos das gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren z.B. wegen des Verdachts der Unfallflucht mit weitreichenden negativen Folgen für sie an. Ob Ihnen ein diesbezügliches Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sollte im Einzelfall genau geprüft werden.

Nicht immer sind die Behörden bereit, Ihnen diese Recht auch zubilligen. Es ist dann die Aufgabe Ihres Anwaltes, Ihr Recht durchzusetzen. Die Polizei hat keine Handhabe, sie zur Aussage zu zwingen. Diesbezügliche Zeugenladungen der Polizei können Sie ignorieren. Dies gilt auch, wenn Sie als Tatverdächtiger geladen werden. In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten riskieren Sie die Verhängung eines Fahrtenbuches.

Und die Rechtsanwaltsvergütung?

Die anwaltliche Erstberatungsvergütung (§ 34 RVG) berechnen wir mit 226,00 EUR (inklusive Umsatzsteuer). Aufwands- und bedingungsgemäß rechnen wir diese nicht auf eine sich möglicherweis anschließende Vertretung an. Über die zu erwartende Rechtsanwaltsvergütung geben wir Ihnen gerne vor Erteilung des Auftrages Auskunft.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsvergütung?

In der Regel wird Ihnen die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kostenschutz in der Mehrzahl der Fälle in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zur Verfügung stellen. Wenn Sie sicher gehen möchten, lohnt ein kurzer Anruf bei Ihrer Rechtsschutzversicherung verbunden mit der Bitte, ihnen oder der versicherten Person, den Kostenschutz telefonisch zu bestätigen.

Notieren Sie sich bitte die Schadensnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters. Hierfür stellen wir Ihnen gerne das Kostenschutzanfrage-Formular Rechtsschutzversicherung auf der Homepage zur Verfügung. Je früher Sie Ihr Anliegen der Rechtsschutzversicherung melden, desto schneller kann sie reagieren und für Sie aktiv werden. Das Formular können Sie bequem am PC durch Betätigung der Tab-Taste oder durch einen Klick ins Formularfeld ausfüllen.

Danach einfach ausdrucken, unterschreiben und per Post, Fax oder E-Mail an Ihre Rechtsschutzversicherung senden. Es ist sinnvoll, auch gleich die Ihnen vorliegende Korrespondenz, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen etc. beizufügen. Die Kontaktdaten vieler Rechtsschutzversicherer finden Sie auf hier.

Unser Tipp: Es gilt die freie Anwaltswahl

Wenn Sie keinen Anwalt kennen, würde ich dem Rat von Familienangehörigen oder Freunden vertrauen, die vielleicht bereits gute Erfahrungen mit ihrem Anwalt gemacht haben. Lassen sie sich also nicht unüberlegt oder unkritisch an bestimmte Anwälte ihrer Rechtsschutzversicherung vermitteln. Einige Rechtsschutzversicherer werden vielleicht versuchen, sie an sogenannte Vertragsanwälte zu vermitteln. In jedem Fall haben Sie das Recht den Anwalt ihres Vertrauens zu wählen. Es gilt freie Anwaltswahl. Lassen Sie sich also nicht verunsichern.

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