Der Straßenverkehr ist gefahrengeneigt. Mitunter erwachsen aus alltäglichen Verkehrssituationen Vorwürfe, die in ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Fahrerflucht münden.

So erging es auch Herrn Uwe C. als er spät abends auf der Steglitzer Albrechtstraße in Berlin unterwegs war. Er fuhr durch eine kurze Unachtsamkeit zu weit rechts und streifte dadurch die Fahrerseite eines parkenden Autos. Vor lauter Schreck bremste Herr C., stieg aus und begutachtete das parkende Fahrzeug. Er hatte am Pkw eine recht lange Schramme verursacht und den Seitenspiegel abgefahren – so ein Mist. So etwas ist ihm noch nie passiert.

Natürlich will er für den Schaden aufkommen. Aber was soll er jetzt tun, fragt er sich. Nervös blickt er sich um. Es ist niemand zu sehen. Herr C. entscheidet sich spontan dazu, einen Zettel mit seinem Namen und der Telefonnummer hinter den Scheibenwischer des Unfallwagens zu klemmen und nach Hause zu fahren. Dann würde sich der Geschädigte bei ihm melden und sie würden alles klären.

Doch da denkt Herr C. falsch: Ein Zettel allein ist nicht ausreichend. Vielmehr steht nun der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum.

Wann mache ich mich wegen unerlaubtem Entfernen strafbar?

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, die sogenannte Fahrerflucht, ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Für eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht muss sich ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben, woraufhin sich der Unfallbeteiligte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

Wegen Fahrerflucht kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Als weitere Sanktionen können ein Fahrverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist angeordnet werden. Außerdem ist die Eintragung von Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) möglich.

Soll ich mich bei einer Vorladung der Polizei zum Vorwurf der Fahrerflucht äußern?

Sie haben nicht die Pflicht, sich zum Unfallhergang zu äußern. Deshalb sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Insbesondere müssen Sie keine Angaben dazu machen, wer bei dem Unfall das Fahrzeug geführt hat. Sie machen sich dadurch keinesfalls verdächtig, denn die Behörden dürfen keine negativen Schlüsse aus Ihrem Schweigen ziehen.

Wie muss ich mich nach einem Unfall verhalten, um mich nicht wegen Fahrerflucht strafbar zu machen?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie zunächst erst einmal halten und aussteigen. Falls sich feststellungsbereite Personen am Unfallort befinden, wie z.B. der Geschädigte, teilen Sie ihm die Angaben zu Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung mit. Der Unfall kann sich jedoch auch ohne feststellungsbereite Personen am Unfallort ereignen.

In dieser Situation dürfen Sie sich erst vom Unfallort entfernen, wenn Sie eine den Umständen nach angemessene Zeit lang gewartet haben und niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Das Hinterlassen eines Zettels mit Ihrem Namen und Telefonnummer genügt nicht. Die Feststellungen zu Ihrer Person, Fahrzeug und Ihrer Unfallbeteiligung sollen nämlich bestenfalls persönlich erfolgen, damit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gesichert sind.

Wie umgehe ich am sichersten dem Vorwurf der Fahrerflucht?

§ 142 Strafgesetzbuch (StGB) gibt bestimmte Verhaltensregeln für verschiedene Unfallkonstellationen vor. Allerdings werden diese selten in der konkreten Unfallsituation vom Verursacher eingehalten. Grund dafür ist eine schockbedingte Kurzschlussreaktion. Deshalb ist die sicherste Variante, die Polizei zu verständigen und auf diese zu warten.

Denn auch die Polizei ist befugt, die Feststellungen zur Person, dem Fahrzeug und der Beteiligung am Unfall aufzunehmen. Weitere Ausführungen zum Unfallhergang müssen Sie jedoch nicht tätigen. Sie sollten hier von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Am besten, Sie wenden sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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