Der Gebrauchtwagenkauf – was muss man beachten?

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw kann einiges schief laufen. Bei der Probefahrt noch einwandfrei, zeigen sich möglicherweise kurze Zeit später versteckte Mängel, mit denen man nicht gerechnet hat. Bremse, Kupplung oder Getriebe – eine Reparatur ist dann meist aufwändig und teuer. Wer die anfallenden Kosten übernehmen muss, hängt dann von den Regelungen im Kaufvertrag ab.

Wann muss der Verkäufer die Reparaturkosten übernehmen?

Wenn im Kaufvertrag ein sogenannter Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, haftet allein der Käufer für nach der Übergabe aufgetretene Mängel. Typischerweise heißt es dann im Kaufvertrag: „Verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Hat der Verkäufer jedoch den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft am Fahrzeug zugesichert, die dann fehlt –beispielsweise eine funktionierende Klimaanlage -, so trägt er die Kosten einer Reparatur. Halten Sie derart zugesicherte Eigenschaften unbedingt schriftlich im Kaufvertrag fest.

Gebrauchtwagenkauf: Ihre Rechte
Ärger mit dem GebrauchtenZugesicherte Eigenschaften müssen auch eingehalten werden

Der Verkäufer darf darüber hinaus keine Angaben „ins Blaue hinein“ machen, die sich später als falsch erweisen. Zurückliegende Unfallschäden müssen auch ohne Nachfrage offenbart werden.

Ist ein Haftungsausschluss immer zulässig? Wo sind die Grenzen?

Beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen ist ein Gewährleistungsausschluss immer zulässig. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, also ein Gebrauchtwagenhändler und der Käufer eine Privatperson, muss der Händler mindestens ein Jahr lang Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist nämlich eine Verkürzung der Verjährungsfristen auf ein Jahr zulässig.

Wann liegt ein „Mangel“ vor?

Nicht jede Beeinträchtigung des gebrauchten Pkw stellt einen Mangel im Rechtssinne dar. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen über das Maß hinausgehen, womit man bei einem Kfz des betreffenden Typs angesichts von Alter und Laufleistung üblicherweise rechnen muss. Beispiel: Abgenutzte Bremsscheiben und -klötze bei einem 9 Jahre alten Pkw stellen keinen Mangel dar, Lager- oder Getriebeschäden dagegen vorwiegend schon.

Wenn der Pkw hingegen nicht für die vertraglich vorgesehene Verwendung geeignet – also nicht verkehrstauglich – ist oder aus anderen Gründen nicht dem entspricht, was der Käufer aufgrund der Werbung oder Anzeige erwarten durfte, liegt ein Mangel vor.

Mehr: http://www.adac.de/infotestrat/fahrzeugkauf-und-verkauf/gebrauchtfahrzeuge/gebrauchtwagenkauf/liste-mangel-verschleiss/

Welche Ansprüche hat der Käufer?

Wurde ein Gewährleistungsausschluss nicht vereinbart oder haftet der Verkäufer aus einem anderen Grund, kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer die Reparaturkosten für das Fahrzeug trägt. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung aufgefordert werden muss: Erst, wenn die Reparatur bei ihm gescheitert ist oder er die Reparatur verweigert, kann der Käufer einen Dritten mit der Instandsetzung beauftragen und die Kosten erstattet verlangen.

Alternativ sind eine Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Beispiel für eine Reklamation eines Mangels gegenüber einem Verbraucher oder Gebrauchtwagenhändler:

Sehr geehrte Damen und Herren,
am … kaufte ich bei Ihnen einen gebrauchten Pkw Typ … mit dem bisherigen amtlichen Kennzeichen … zum Preis von … EUR.
Bereits jetzt, nach zwei Wochen, muss ich feststellen, dass der Wagen entgegen Ihrer vertraglichen Zusicherung nicht unfallfrei ist. Ich gebe Ihnen hiermit die Möglichkeit hierzu bis spätestens zum … (zwei Wochen) Stellung zu nehmen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, behalte ich mir Rücktritts- oder Minderungsansprüche vor, die ich gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen werde.

Mit freundlichen Grüßen

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