Schadensersatz und Schmerzensgeld

Verkehrsunfallrecht: Das Verkehrsunfallrecht bezieht sich in Ergänzung zum Bußgeldrecht und zum Straßenverkehrsstrafrecht auf die Regulierung aller Rechtsansprüche, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen. Ob als Geschädigter oder als Unfallverursacher, regelmäßig zieht ein Verkehrsunfall eine für den Laien unübersichtliche Fülle von komplexen Rechtsfragen nach sich.

Welche Schadensposten sind überhaupt ersetzbar?

Reparaturkosten – Vorfinanzierungskosten – Merkantiler Minderwert – Mietwagenkosten – Nutzungsausfallentschädigung – Gutachterkosten – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – Kostenpauschale für Telefon/Porto/Fahrtkosten – Abschleppkosten – Krankenhausbesuchskosten – BehandlungskostenSchmerzensgeld – Haushaltsführungsschaden – Verdienstausfall – Erwerbsfähigkeitsbeeinträchtigungen.

Wer kommt überhaupt als Anspruchsgegner in Betracht?
– der Halter des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs
– der Fahrzeugführer
– die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
– weitere Unfallbeteiligte

Um in diesem Wirrwarr von Schadensersatzansprüchen und Anspruchsgegnern die Oberhand zu behalten, ist es sowohl bei der außergerichtlichen als auch bei der gerichtlichen Schadensregulierung unabdingbar, einen erfahrenen Rechtsbeistand zu konsultieren. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie wichtige Ansprüche verlieren beziehungsweise nicht vollständig durchsetzen können. Nicht selten erscheint die Unfallverursachung für den einzelnen Betroffenen sonnenklar, bis er sich bei der Schadensregulierung Widerständen seitens des Unfallgegners oder der Haftpflichtversicherung ausgesetzt sieht. Insbesondere Versicherungen agieren gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Anspruchstellern wenig nachsichtig und selten großzügig. Oft werden Verschuldensquoten gebildet und Sie erhalten lediglich Abschlagszahlungen von dem, was Ihnen eigentlich zusteht.

Im Falle eines Verkehrsunfalles sollten Sie also auch bei einer scheinbar eindeutigen Haftungslage unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber möglichen Anspruchsgegnern, korrespondieren mit Versicherungen und unterstützen Sie wenn nötig bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.

Im Einzelnen:
Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten. Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Hierbei wird zumeist zwischen einem Reparaturschaden und einem sog. Totalschaden unterschieden.

Nicht selten kommt es im Rahmen der Schadensregulierung zwischen den Parteien zu erheblichen Auseinandersetzungen hinsichtlich des Unfallverlaufs und zu der Frage der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadensersatzpositionen. Hierbei werden sog. Vorschäden problematisiert, Abzügeneu für alt“ vorgenommen oder dem Anspruchsteller eine Mithaftung angelastet. Die hierzu im Einzelnen ergangene Rechtsprechung ist dem Anspruchsteller regelmäßig nicht bekannt.

Ebenso unbekannt ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Geschädigte Schmerzensgeld oder den sogenannten Haushaltshilfeschaden beanspruchen kann. Dieses liegt nicht selten weit über dem Schmerzensgeld und wird häufig übersehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach mehreren Faktoren. Üblicherweise wird eine Schmerzensgeldtabelle zur Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes herangezogen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sollte daher in jedem Fall, insbesondere auch bei eindeutiger Haftungslage, erfolgen. Soweit die gegnerische Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, ist diese auch zum Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet. Notfalls greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Bei einer kleinen Delle oder einem Kratzer dürfte die Beauftragung eines Sachverständigen nicht als erforderlich anzusehen sein. Insoweit genügt der Versicherung zumeist die Übersendung eines Kostenvoranschlages nebst Lichtbildern bevor der Reparaturauftrag erteilt wird. Die Wertgrenze zum Bagatellschaden wird nicht einheitlich gezogen. Der Bundesgerichtshof hat die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten bei einem Schaden von € 727,37 bejaht (BGH NJW 2005, 356).

Der Sachverständige prüft daher u.a. ob eine sog. Totalschaden oder Reparaturschaden vorliegt, gibt Auskunft über die Höhe der Wertminderung und ermittelt im Totalschadensfall den Restwert des verunfallten Fahrzeuges. Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. § 36 Gewerbeordnung schützt lediglich die Bezeichnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen!

Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind wir gerne behilflich. Ob die Mehrwertsteuer zu erstatten ist hängt vom Einzelfall ab.

Mehr Informationen zu diesem Thema:
UNFALLOPFER GEGEN NEINSAGER: Wenn Versicherungen nicht zahlen – Die Versicherer zahlen jeden Tag Millionen an ihre Kunden und sind dennoch als Neinsager verschrien. Dagegen wehren sie sich vehement. Doch bei ihren Gegnern können sie so nicht punkten. Ein Pro und Kontra. Handelsblatt vom 14.02.2014

Kontaktieren Sie uns

Wir melden uns bei Ihnen schnellstmöglich zurück!

Nicht lesbar? Klick: Text ändern. captcha txt