Einmal kurz nicht aufgepasst – es knallt und schon ist es geschehen. Ein Verkehrsunfall kann weitreichende wirtschaftliche und persönliche Folgen haben. Sachschäden und Personenschäden sind dabei keine Seltenheit.

Allein im Jahr 2014 ereigneten sich laut Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland rund 2,4 Millionen Straßenverkehrsunfälle, rund 300.000 davon mit Personenschaden. Diese Statistik zeigt, wie häufig im Rahmen eines Verkehrsunfalls gegen den Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird.

Michaela R. befuhr die Berliner Schloßstraße in Steglitz und geriet in den Feierabend-Stop-and-go-Verkehr, als das Missgeschick passierte. Bei Schrittgeschwindigkeit fuhr sie auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Die Fahrerin des vorausfahrenden PKW gab nach dem Unfall an, Schmerzen im Nackenbereich zu haben.

Die herbeigerufene Polizei nahm eine Unfallanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung auf. Die Geschädigte behielt sich vor, einen Strafantrag zu stellen. Die Unfallverursacherin Michaela R. ist nicht vorbestraft und hat auch keine Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER).

Was ist „Fahrlässige Körperverletzung“?

Fahrlässige Körperverletzung ist ein Straftatbestand, der in § 229 Strafgesetzbuch (StGB)  normiert ist. Er setzt zunächst eine Körperverletzung, das heißt, eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung voraus. Die unmittelbare körperliche Einwirkung muss dabei erheblich sein.

Darüber hinaus muss die Körperverletzung jedoch nicht willentlich oder wissentlich hervorgerufen worden sein. Es genügt vielmehr fahrlässiges Handeln. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Welche Strafen sind bei einer Fahrlässigen Körperverletzung zu erwarten?

Das Gesetz sieht für dieses Vergehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Außerdem ist gemäß § 44 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten denkbar. Darüber hinaus werden im Falle eines Fahrverbots, bei einem Entzug der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperre Punkte im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Das Strafverfahren kann unter Umständen auch nach §§ 153 ff. Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wird. Welche Folgen auf den Täter zukommen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist daher ratsam.

Wann ist eine Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung denkbar?

Nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) kann von der Strafverfolgung abgesehen werden. Dem Täter bleibt eine Verurteilung damit erspart. Es ist weder eine Geldbuße erforderlich noch werden Punkte in das Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Dies ist keine Seltenheit, sondern kann von Ihrem Anwalt erwirkt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Hilfreich ist dabei, wenn der Täter noch nicht vorbestraft ist, keine Punkte in Flensburg vorzuweisen und sein Bedauern gegenüber der geschädigten Person ausgedrückt hat.

Außerdem spielt die Schwere der Verletzung eine Rolle. Sowohl eine leichte Verletzung als auch ein geringer Verletzungserfolg wirken sich positiv aus und erhöhen mithin die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens. Zudem ist es vorteilhaft, wenn die Versicherung schnell in die Schadensregulierung eintritt und in der Vergangenheit nicht schon einmal ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt worden ist.

Was ist, wenn der Geschädigte keinen Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt hat?

– die Tat kann trotzdem von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Im Falle eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wird die Staatsanwaltschaft auch ohne Vorliegen eines Strafantrags tätig. Bei im Straßenverkehr begangenen Körperverletzungen besteht der Grundsatz, dass das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, nicht.

Vielmehr hat eine Ermessensentscheidung im Einzelfall stattzufinden. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist hierbei ausschlaggebend. Damit wird die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse wohl annehmen, wenn der Täter vorbestraft ist, bei vorangegangenem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sowie bei erheblichen Tatfolgen für den Verletzten.

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