Eine Dashcam, also eine Kamera, welche an der Frontscheibe des Fahrzeuges zur Aufnahme des Straßenverkehrs angebracht wird, bereitet der deutschen Justiz seit einiger Zeit Kopfzerbrechen und liefert immer wieder neuen Stoff für Diskussionen.

Einerseits sehen Datenschützer in der Nutzung einer Dashcam eine erhebliche Bedrohung der Persönlichkeitsrechte aller gefilmten Personen während der Autofahrt, andererseits wird der Vorteil in der verbesserten Beweissituation von Unfallbeteiligten durch die Aufzeichnung mittels einer Dashcam gesehen.

Verstößt eine dauerhafte Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels Dashcam gegen das Bundesdatenschutzgesetz?

Datenschützer sehen vor allem die vorbeugende Dokumentation des Straßenverkehrs als problematisch an, da nicht nur kritische Verkehrssituationen aufgezeichnet würden, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen. Eine ähnliche Diskussion entflammte bereits als Google seine Google Street View Dienste in Deutschland ausbaute. Die Unzulässigkeit der dauerhaften Aufzeichnung des gesamten Straßenverkehrs würde sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.

Gegen diese Auffassung wurde jedoch eingewendet, dass sich das Bundesdatenschutzgesetz gegen Aufzeichnungen durch öffentliche Stellen des Bundes richtet, sodass der Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes nicht eröffnet ist, wenn Privatpersonen zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen anfertigen. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann durch die Aufzeichnung einer Dashcam nicht gegeben sein, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar die Befugnis des Einzelnen schütze, selbst zu entscheiden wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte offenbare, jedoch nicht davor, in der Öffentlichkeit durch andere Personen beobachtet zu werden.

Kurze und anlassbezogene Aufzeichnungen mit der Dashcam zulässig

Das Amtsgericht Nienburg stütze sich bei der Urteilsfindung auf die Aufzeichnungen einer Dashcam und verurteilte einen Autofahrer zu einer Bewährungsstrafe wegen Nötigung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Beleidigung (Az. 4 Ds 155/14). Der geschädigte Fahrzeugführer habe die Aufzeichnung der Dashcam erst gestartet, als die Situation im Straßenverkehr heikel wurde, sodass die Aufzeichnung kurz und anlassbezogen gewesen sei. Des Weiteren seien nicht die Insassen des Fahrzeuges abgebildet worden, sondern bloße Vorgänge, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereigneten, sodass der Eingriff in das Recht des Angeklagten denkbar gering sei, während das Interesse des Geschädigten an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist.

Das Amtsgericht München entschied, dass auch eine zufällige vorher eingeschaltete Videoaufzeichnung im Prozess als Beweismittel zulässig sein soll (Az. 343 C 4445/13). Andere Richter sehen den Einsatz von Dashcams kritischer und hielten dieses Beweismittel für unzulässig, da sonst „jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Personenkraftwagen, sondern etwa auch an seiner Kleidung befestigen könne“ und somit „das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben werden würde“ (Az. 345 C 5551/14).

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Landshut läge das Interesse an einer Nichtverwertung der Aufnahmen lediglich darin, dass der Vorfall nicht aufgeklärt werde und nicht in dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (Az. 12 S 2603/15).

Fazit zur Nutzung einer Dashcam im Straßenverkehr

Die Nutzung einer Dashcam im Straßenverkehr zur Aufzeichnung des Unfallgeschehens kann die Beweissituation eines Geschädigten deutlich verbessern. Keine Zeugenaussage kann so eindeutig und genau sein, wie ein Videobeweis. Die Zulässigkeit des Beweismittels ist dennoch sehr umstritten und bedarf wohl einer Abwägung im Einzelfall.

Sofern die Aufzeichnung anlassbezogen und kurzweilig vorgenommen wird, ist davon auszugehen, dass diese als Beweismittel zulässig ist. Einen Nachteil kann darstellen, dass die Dashcam in einem von Ihnen verschuldeten Unfall beschlagnahmt werden könnte und dann als Beweismittel gegen Sie verwendet werden könnte.

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